Der folgende Text wird mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers wiedergegeben. Quelle: Belmer Kesselhaken Nr. 4, Juli 2004, Seite 32-33

Mitteilungen zur sog. "Hausgenossentür" an der Kirche St. Dionysius in Belm
Von Dr. Friedrich Sprang


Südansicht

Hausgenossentür
St. Dionysius hat an seiner Südseite, also zum Tie hin, zwei Türen. Sie sind erkennbar stilistisch verwandt. Das östliche Portal ist deutlich als Nebenportal ausgebildet. Es ist die Hausgenossentür. Sie ist zugemauert. Was sollen der Name, die Errichtung und ihre Schließung bedeuten?

Der Name

Wer waren die Hausgenossen, für die ein besonderer Eingang in die Kirche angelegt wurde? Was verband sie miteinander? Inwieweit waren sie "Genossen"?

Ursprünglich war eine Hausgenossenschaft ein erweiterter familiärer Verband. Zu ihr gehörten Eltern, Kinder und Gesinde. Es ist klar, dass unsere Hausgenossentür für eine andere "Genossenschaft" eingebaut worden ist. Bei ihr handelt es sich nicht um die Pforte für eine in einem Bauern- oder Wohnhaus lebende herausgehobene Gemeinschaft. Für welche Familie denn auch eine Extra-Tür?

Bei dem Bau von St. Dionys im 13. Jahrhundert befinden wir uns bereits in einer völlig veränderten Zeit. Der Grund und Boden, auf welchem die Bauern ihre Häuser errichteten und bewohnten, gehörte ihnen nicht mehr zu eigen. Eigentümer war vielmehr der jeweilige Landesherr. Reichsland gehörte dem Kaiser, Stammesland dem Fürsten oder sonstigen Landesherren. So ent- bzw. bestand eine Pyramide von Berechtigten in Deutschland, die den Boden, welchen sie nicht selbst bewirtschafteten, sozusagen weiterverliehen; die Lehensgeber überließen nach politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen das Land (weiter), an die sog. Lehensnehmer. Der hohe Adel war also zugleich Lehensnehmer, nämlich des Kaisers, und Lehensgeber.

Auf die beschriebene Weise wurde auch der Fürst(bischof) von Osnabrück Eigentümer seines Territoriums. Grob gesagt, gehörte ihm u.a. Belm. Die Bauern von Belm lebten auf Grund und Boden, welchen sie vom Bischof geliehen hatten. Er war "Tafelgut" des Bischofs. Die Bauern gehörten zu seinem Haus. Sie waren Hausgenossen des Bischofs, und zwar als Leihnehmer seines Landes.

Nun wissen wir also, für wen eine Hausgenossentür eingebaut worden ist: für diejenigen Bauern, welche auf dem Boden des Bischofs wirtschafteten. Sie hatten u.a. den Vorzug, nahe beim Allerheiligsten und den Reliquien Gottesdienst zu feiern, und natürlich unmittelbar vor der Geistlichkeit zu sitzen.

Selbstverständlich waren mit der Zugehörigkeit zur Hausgenossenschaft noch andere Vorzüge verbunden, über sie und die Lasten der Hausgenossen soll im folgenden kurz geschrieben werden.

Das Recht der Hausgenossen zu Belm.

Wie waren Rechte und Pflichten der Belmer Bauern einerseits und des Grundherren andererseits im Einzelnen ausgestaltet? Wie und wo kann man sich orientieren bzw. schlaumachen? Sind wir auf allgemeine Kenntnisse und Erwägungen angewiesen? Ist dieses Belmer Recht niedergeschrieben und überliefert worden?

Im 19. Jahrhundert gab es in Deutschland aus vielerlei Gründen eine historische Rückbesinnung. Sie fand ihren Ausdruck bzw. Niederschlag beispielsweise in Sammlungen alter Kulturgüter, etwa in Volkslieder- und Märchensammlungen bekannter und unbekannter Größen. Die Gebrüder Grimm sind wohl die bekanntesten unter den Sammlern. Sie sammelten auch alte Rechte. In der vielbändigen Sammlung von Jacob Grimm ist uns das Recht der Hausgenossen zu Beim erhalten geblieben. (Zu Belm erlaubt er sich die folgende Anmerkung: "früher Belhem, Belehem, östlich von Osnabrück").

Wir wissen nicht, wann das Belmer Hausgenossenrecht entstanden und auch nicht, wann es aufgeschrieben worden ist. Aus der überlieferten Niederschrift aber ist zu entnehmen, dass das Hausgenossenrecht erheblich früher entstanden sein muss als seine schriftliche Fixierung; denn es heißt darin an einer Stelle: "Wo hir na volget, hebben de huisgenaten von olderen tho olderen (wie folgt) gedenet", d.h. es folgt, auf welche Weise die Belmer Bauern seit altersher dem Fürsten gedient haben.

Es zeigt sich auch in Belm die allbekannte Tatsache, dass das (bäuerliche) Recht mündlich weitergegeben und erst später aufgezeichnet wird. Der Grund für das schriftliche Festhalten hergebrachter Gebräuche und Rechte ist nur selten dem Text selbst zu entnehmen. Manches spricht, wie wir unten sehen werden, dafür, dass Gefahr für die beschriebenen Rechte aufkam.

Zugunsten des Landesherrn ist zunächst festgehalten, welchen Anteil vom Erbe er erhält, wenn ein Hausgenosse allein, seine Frau oder wenn beide gleichzeitig stirbt bzw. sterben. Im Falle zeitlicher Verarmung eines Hausgenossen, wenn er also nicht mehr anspannen kann, hat er mit einer "mestforcken" zu dienen. Auch für den Fall der Übernahme eines verfallenen Hofes ist eine Regelung überliefert. In genau beschriebenen Sterbefällen stand dem zuständigen Richter ein umschriebener Anteil am Nachlass zu. Und so weiter und so weiter.

Die Belmer Bauern waren rechtlich in keiner komfortablen Lage. Immerhin erhielten sie eine durchaus schätzenswerte Gegenleistung: Sie waren weitgehend vor Klagen an anderen Gerichten als denen des Bischofs gesichert. Allerdings, und dies könnte der Grund für die schriftliche Festlegung des geltenden Rechts gewesen sein: Andere Adelige scheinen versucht zu haben, Belmer Bauern vor ihr Gericht zu zerren.

Da es uns hier um die Hausgenossentür geht und um die Frage, warum sie letztlich vermauert worden ist, lassen wir weitere Einzelheiten beiseite. Die beschriebene Entwicklung jedenfalls ging weiter voran. Das 19. Jahrhundert war nicht nur, wie beschrieben, ein Zeitalter geschichtlicher Besinnung. Es brachte den Bauern auch die weitestgehenden Reformen der Neuzeit, praktisch ihre (bezahlte) Befreiung.

Mit den genannten Reformen des 19. Jahrhunderts entfiel die Grundlage auch für die Belmer Hausgenossenschaft. Sie hörte infolge des Eigentumerwerbs der Bauern auf zu existieren. Es war nur natürlich und selbstverständlich, dass es von Stund an keines besonderen Zugangs zu St. Dionys für "Hausgenossen" mehr bedurfte; er konnte folgenlos vermauert werden.

Quelle: Das Recht der "Hausgenossen zu Belm" ist im Dritten Teil der sog. Weisthümer, gesammelt von Jacob Grimm, unter Westfalen, gegen Ende abgedruckt.

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